Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Clan´s lautet "Tactical Neutralization Command" (Wir sind kein eingetragener Verein!)
(2) Er hat seinen Sitz in Herzogenaurach
(3) Der Zweck des Clan´s dient dem Spaß am Spielen,
von verschiedenen Computerspielen und Spielen die nicht Digital sind. So wie
dem Zwischenmenschlichen miteinander und gemeinschaftlichen Freizeitaktivitäten wie z.B. Biwak & Grillen.
(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Gemeinschaftliches Spielen von Online Spielen.
2. Meinungsaustausch in unseren Ts³ Server.
3. Gemeinsame Treffen und Aktivitäten.
4. zweimal im Jahr stattfindendes Biwak
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Clan verfolgt keine Wirtschaftlichen Zwecke. Die durch freiwillige Überlassung bereitgestellten Finanziellen Mittel des Clan dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Clan erhalten kein Geld aus Finanziellen Mitteln des
Clan´s. Es darf niemand durch eine evtl. Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft in Clan kann nur auf
schriftlichen Antrag per Email von voll geschäftsfähigen Personen (natürliche
und juristische Personen) erworben werden, wen diese bereit sind dem Clan zu
fördern. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die neu aufgenommenen werden in den ersten 6 bis 12 Monaten als Prospect bezeichnet. Bei einer Abstimmung wird dann entschieden ob sie als Member in den Clan aufgenommen werden.
(2) Eine Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft
kann nicht angefochten werden und muss vom Vorstand nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied des Clan´s zahlt auf freiwilliger Basis in
jedem Kalenderjahr einen Beitrag um alle laufenden Kosten zu decken.
Die Höhe und Fälligkeit wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Dieser Beitrag beläuft sich aktuell auf 2,-€ im Monat und muss Jährlich erbracht werden.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen
Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt muss schriftlich zu Händen des
Vorstandes erfolgen.
(3) Jedes Mitglied kann jederzeit mit sofortiger
Wirkung aus dem Clan ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des
Clan´s verstößt!
(4) Falls kein Wichtiger Grund für den Ausschluss
vorliegt, endet die Mitgliedschaft, mit dem laufenden Kalenderjahr.
(5) Bei Austritt aus wichtigen Grund, bei dem die Mitgliedschaft vor Ende des Kalender Jahres endet bekommt der Member die verbleibenden Monate zurück gezahlt. (Bsp. Ein Member tritt im fünften Oktober aus dem Clan aus erhält er für November und Dezember seine Beiträger zurück)
(6) Wird ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausgeschlossen, erhält er die verbleibenden Monate nicht zurück. Der Ausschluss muss einstimmig bei einer außerordentlichen Versammlung erfolgen.
§ 5 Die Organe des
Clan´s
(1) Sind Jahreshauptversammlung und der Vorstand
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus Pressident, Vize Pressident, Sergeant at Arms und Sekretär.
(2) Bei der Vertretung nach außen muss der Vorstand
geschlossen auftreten.
(3) Rechtsgeschäfte ab einem Wert von € 50,- dürfen
nur abgeschlossen werden wen auf einer Mitgliederversammlung dies beschlossen
wird.
§ 7 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung wird einmal Jährlich zum
Jahresende jedem Kalenderjahres durchgeführt. Die Prüfung wird von einen der
beiden Vorsitzenden und einen von der Jahreshauptversammlung berufenen
Kassenprüfer (Sekretär) durchgeführt. Dieser muss auf Grund von z.B. der Entfernung vom
Wohnort zum Sitz des Clan´s, nicht persönlich anwesend sein. Es reichen hier
die "Neuen" Kommunikationsmittel wie Bildtelefonie mittels Computer und Webcam.
(1.1) Eine Excel Tabelle mit Einlagen und Ausgaben wird für alle Member zur Kenntnisnahme zugänglich gemacht.
(2) Die Kasse liegt beim Pressident, dieser verfügt über keinen Schlüssel zur Kasse. Es gibt zwei Schlüssel zur Kasse. Einer liegt beim Vize Pressident der andere beim Sekretär. Bei Verlust des Schlüsselst haftet der Member.
(3) Das Öffnen der Kasse hat unter Vier-Augen-Prinzip zu erfolgen.
(4) Alle Einlagen und Entnahmen sind durch den Sekretär zu dokumentieren.
§ 8 Versammlung,
Berechtigung, Berufung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für 1. Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages 2. Satzungsänderungen 3. Auflösen des Clan´s
(2) Zur Teilnahme sind alle Mitglieder (Member) berechtigt.
Die Ordentliche Versammlung wird min. einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung)
abgehalten. Die Einladung erfolgt vier Wochen zuvor und beinhaltet die
Tagesordnungspunkte (TOP).
(3) Beschlüsse werden mit Handabstimmung gewertet,
hier reicht die einfache Mehrheit. Anträge werden geheim abgestimmt. Änderung
der Satzung benötigen 75% der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Clan´s kann
nur mit 4/5 Mehrheit entschieden werden.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
vom Vorstand einberufen werden wen es im Interesse des Clan´s ist oder wen 1/10
aller Mitglieder einen Antrag mit Begründung bei einem der
Vorstandsmitglieder einreichen.
§ 9 Auflösung des Clan´s
- Bei einer evtl. Auflösung fällt das Vermögen des
Clan´s in gleichen Teilen an die Mitglieder die Beiträge eingezahlt haben (Member und Prospect).
Gültig ab Sonntag 06.09.2020